Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 163 aus 1908, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 66.Paragraph 66,
Diese Verordnung tritt sofort in Wirksamkeit; die Durchführung der in bestehenden Anlagen auf Grund der vorstehenden Vorschriften notwendigen Einrichtungen hat bis längstens 1. März 1909 zu erfolgen.
Um die Genehmigung der im § 10 bezeichneten, bereits bestehenden Betriebsstätten ist bis längstens 31. Dezember 1908 einzuschreiten. Um die Genehmigung der im Paragraph 10, bezeichneten, bereits bestehenden Betriebsstätten ist bis längstens 31. Dezember 1908 einzuschreiten.
Mit dem Tage der Verlautbarung dieser Verordnung treten die Vorschriften der Ministerialverordnung vom 7. Dezember 1901, R. G. Bl. Nr. 217, außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR12092333
Alte Dokumentnummer
N6190835193L