Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergarbeitergesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 406/1919 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001StGBl. Nr. 406 aus 1919, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Beginn und Ende der Arbeitszeit müssen den Arbeitern in einer Schichtordnung durch Anschlag kundgemacht sein. Die Erlassung und Änderung der Schichtordnung kann, soweit sie nicht zwischen den Berufsvereinigungen der Bergarbeiter und den Bergbauunternehmern vereinbart ist, nur mit Zustimmung des Betriebsrates oder der Vertrauensmänner erfolgen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Einigungsamt.
(2)Absatz 2,Der Bergbauunternehmer hat eine Abschrift der Schichtordnung spätestens am Tage der Kundmachung dem Revierbergamte vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12092347
Alte Dokumentnummer
N6191927468L