Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergarbeitergesetz
Kundmachungsorgan
StGBl.Nr. 406/1919 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001StGBl.Nr. 406 aus 1919, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für den Bergbau auf vorbehaltene Mineralien einschließlich der auf Grund der Bergwerksverleihung errichteten Werksanlagen (§ 131 des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, R. G. Bl. Nr. 146).Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für den Bergbau auf vorbehaltene Mineralien einschließlich der auf Grund der Bergwerksverleihung errichteten Werksanlagen (Paragraph 131, des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, R. G. Bl. Nr. 146).
(2)Absatz 2,Dieses Gesetz tritt sechs Wochen nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 2 dieses Gesetzes finden auf jugendliche männliche Arbeiter eines Bergbaues keine Anwendung, die am Tage der Kundmachung dieses Gesetzes das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, solange sie bei demselben Bergbau in Arbeit bleiben.Die Bestimmungen des Paragraph 2, dieses Gesetzes finden auf jugendliche männliche Arbeiter eines Bergbaues keine Anwendung, die am Tage der Kundmachung dieses Gesetzes das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, solange sie bei demselben Bergbau in Arbeit bleiben.
(4)Absatz 4,Mit dem Vollzug dieses Gesetzes wird der Staatssekretär für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten betraut.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
NOR12092352
Alte Dokumentnummer
N6191927473L