Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergarbeitergesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 406/1919 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001StGBl. Nr. 406 aus 1919, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
25.07.1928
Außerkrafttretensdatum
31.07.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Beim Bergbau dürfen Kinder, das sind Knaben und Mädchen vor Beendigung des Schuljahres, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden, nicht beschäftigt werden.
(2)Absatz 2,Jugendliche Arbeiter, das sind Arbeiter ohne Unterschied des Geschlechtes, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen beim Bergbau nur in einer Weise beschäftigt werden, die ihrer jugendlichen Entwicklung nicht nachteilig ist.
(3)Absatz 3,Weibliche Arbeiter jedes Alters dürfen nur über Tage, sichtbar schwangere Frauen nur zu leichten Arbeiten, Wöchnerinnen erst sechs Wochen nach ihrer Niederkunft beim Bergbau verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12092337
Alte Dokumentnummer
N6191927458L