Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
25.07.1928 bis 31.07.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 125.07.192831.07.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergarbeitergesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 406 aus 1919, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.07.1928

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Beim Bergbau dürfen Kinder, das sind Knaben und Mädchen vor Beendigung des Schuljahres, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden, nicht beschäftigt werden.
  2. Absatz 2,Jugendliche Arbeiter, das sind Arbeiter ohne Unterschied des Geschlechtes, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen beim Bergbau nur in einer Weise beschäftigt werden, die ihrer jugendlichen Entwicklung nicht nachteilig ist.
  3. Absatz 3,Weibliche Arbeiter jedes Alters dürfen nur über Tage, sichtbar schwangere Frauen nur zu leichten Arbeiten, Wöchnerinnen erst sechs Wochen nach ihrer Niederkunft beim Bergbau verwendet werden.

Gesetzesnummer

10008067

Dokumentnummer

NOR12092337

Alte Dokumentnummer

N6191927458L