Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
26.09.1919 bis 31.07.2001 — StGBl. Nr. 406/1919 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 326.09.191931.07.2001 StGBl. Nr. 406/1919 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergarbeitergesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 406 aus 1919, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

26.09.1919StGBl. Nr. 406/1919

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Beim Bergbau darf die wirkliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeiters ohne Einrechnung der in der Schichtordnung vorgesehenen über Tage verbrachten Arbeitspausen nicht mehr als acht Stunden binnen 24 Stunden betragen.
  2. Absatz 2,Eine längere tägliche Arbeitszeit kann unter der Voraussetzung, daß die Zahl von 48 Arbeitsstunden in der Woche nicht überschritten wird, in Gesamtarbeitsverträgen zwischen dem Bergbauunternehmer oder einem Verbande der Bergbauunternehmer einerseits und einer Berufsvereinigung der Bergarbeiter andrerseits oder, sofern die Regelung nicht bereits in Gesamtarbeitsverträgen erfolgt ist, gemäß Paragraph 3,, Punkt 1b, des Gesetzes vom 15. Mai 1919, St. G. Bl. Nr. 283, betreffend die Errichtung von Betriebsräten, durch Vereinbarung zwischen dem Bergbauunternehmer und dem Betriebsrate oder den Vertrauensmännern des Bergbaues bestimmt werden. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, entscheidet das Einigungsamt.
  3. Absatz 3,Bei Arbeiten, die ihrer Natur nach keine Unterbrechung erleiden dürfen, kann für die zur Fortführung des ordentlichen Betriebes notwendigen Arbeiter durch Gesamtarbeitsverträge eine längere Arbeitszeit bestimmt werden; doch darf die gesamte Arbeitszeit innerhalb dreier Wochen 168 Stunden nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Beim unterirdischen Grubenbetriebe wird die Arbeitszeit vom Beginne der Einfahrt des Arbeiters bis zur Vollendung seiner Ausfahrt berechnet.

Gesetzesnummer

10008067

Dokumentnummer

NOR12092339

Alte Dokumentnummer

N6191927460L