(2)Absatz 2,Eine längere tägliche Arbeitszeit kann unter der Voraussetzung, daß die Zahl von 48 Arbeitsstunden in der Woche nicht überschritten wird, in Gesamtarbeitsverträgen zwischen dem Bergbauunternehmer oder einem Verbande der Bergbauunternehmer einerseits und einer Berufsvereinigung der Bergarbeiter andrerseits oder, sofern die Regelung nicht bereits in Gesamtarbeitsverträgen erfolgt ist, gemäß § 3, Punkt 1b, des Gesetzes vom 15. Mai 1919, St. G. Bl. Nr. 283, betreffend die Errichtung von Betriebsräten, durch Vereinbarung zwischen dem Bergbauunternehmer und dem Betriebsrate oder den Vertrauensmännern des Bergbaues bestimmt werden. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, entscheidet das Einigungsamt.Eine längere tägliche Arbeitszeit kann unter der Voraussetzung, daß die Zahl von 48 Arbeitsstunden in der Woche nicht überschritten wird, in Gesamtarbeitsverträgen zwischen dem Bergbauunternehmer oder einem Verbande der Bergbauunternehmer einerseits und einer Berufsvereinigung der Bergarbeiter andrerseits oder, sofern die Regelung nicht bereits in Gesamtarbeitsverträgen erfolgt ist, gemäß Paragraph 3,, Punkt 1b, des Gesetzes vom 15. Mai 1919, St. G. Bl. Nr. 283, betreffend die Errichtung von Betriebsräten, durch Vereinbarung zwischen dem Bergbauunternehmer und dem Betriebsrate oder den Vertrauensmännern des Bergbaues bestimmt werden. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, entscheidet das Einigungsamt.