Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
26.09.1919 bis 31.07.2001 — StGBl. Nr. 406/1919 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 526.09.191931.07.2001 StGBl. Nr. 406/1919 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergarbeitergesetz

Kundmachungsorgan

StGBl.Nr. 406 aus 1919, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

26.09.1919StGBl. Nr. 406/1919

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eine Verlängerung der Arbeitszeit über das im Paragraph 3, bestimmte Ausmaß durch Überstunden ist zulässig:
    1. Litera a
      bei Arbeiten, die wegen dringender Gefahr für die Sicherheit des Lebens und die Gesundheit oder für den Bestand oder die Betriebsfähigkeit des Bergwerkes unaufschiebbar sind;
    2. Litera b
      an Arbeitsstellen, in denen aus Sicherheitsrücksichten der Wechsel der Arbeiter vor Ort geboten ist;
    3. Litera c
      bei Arbeiten, die vor Beginn oder nach Schluß der regelmäßigen Arbeitszeit verrichtet werden müssen, um höchstens zwei Stunden.
  2. Absatz 2,In Bergbauen, deren Betrieb von der Jahreszeit oder der Witterung abhängig ist, kann das Staatsamt für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten nach Anhörung der Berufsvereinigungen der Bergarbeiter eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit um höchstens zwei Stunden bewilligen. Die Zahl dieser Überstunden darf nicht mehr als 180 im Kalenderjahre betragen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10008067

Dokumentnummer

NOR12092341

Alte Dokumentnummer

N6191927462L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1919/406/P5/NOR12092341