Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergarbeitergesetz
Kundmachungsorgan
StGBl.Nr. 406/1919 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001StGBl.Nr. 406 aus 1919, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eine Verlängerung der Arbeitszeit über das im § 3 bestimmte Ausmaß durch Überstunden ist zulässig:Eine Verlängerung der Arbeitszeit über das im Paragraph 3, bestimmte Ausmaß durch Überstunden ist zulässig:
bei Arbeiten, die wegen dringender Gefahr für die Sicherheit des Lebens und die Gesundheit oder für den Bestand oder die Betriebsfähigkeit des Bergwerkes unaufschiebbar sind;
an Arbeitsstellen, in denen aus Sicherheitsrücksichten der Wechsel der Arbeiter vor Ort geboten ist;
bei Arbeiten, die vor Beginn oder nach Schluß der regelmäßigen Arbeitszeit verrichtet werden müssen, um höchstens zwei Stunden.
(2)Absatz 2,In Bergbauen, deren Betrieb von der Jahreszeit oder der Witterung abhängig ist, kann das Staatsamt für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten nach Anhörung der Berufsvereinigungen der Bergarbeiter eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit um höchstens zwei Stunden bewilligen. Die Zahl dieser Überstunden darf nicht mehr als 180 im Kalenderjahre betragen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
NOR12092341
Alte Dokumentnummer
N6191927462L