Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergarbeitergesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 406/1919 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001StGBl. Nr. 406 aus 1919, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 7.Paragraph 7,
Jugendliche Arbeiter (§ 1, Absatz 2) dürfen in Überstunden nicht beschäftigt werden. In Überstunden, die vom Staatsamt für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten auf Grund des zweiten Absatzes des § 5 bewilligt worden sind, dürfen auch jugendliche männliche Arbeiter verwendet werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche Arbeiter (Paragraph eins,, Absatz 2) dürfen in Überstunden nicht beschäftigt werden. In Überstunden, die vom Staatsamt für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten auf Grund des zweiten Absatzes des Paragraph 5, bewilligt worden sind, dürfen auch jugendliche männliche Arbeiter verwendet werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Dokumentnummer
NOR12092343
Alte Dokumentnummer
N6191927464L