Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 01.09.1999 — BGBl. I Nr. 178/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.09.1999 BGBl. I Nr. 178/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Journalistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1920, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 178/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Rechtswirkungen der Gesamtverträge

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Gesamtvertrag gilt, soweit er nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regelt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches als Bestandteil der Verträge, die zwischen den ständigen freien Mitarbeitern im Sinne des Paragraph 16 und dem Medienunternehmen (Mediendienst) abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2,Enthält der Gesamtvertrag keine Vorschriften über seinen Wirksamkeitsbeginn, so beginnen seine Rechtswirkungen mit dem auf die Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ folgenden Tag.
  3. Absatz 3,Die Rechtswirkungen des Gesamtvertrages treten auch für nichtvertragsangehörige ständige freie Mitarbeiter im Sinne des Paragraph 16, ein, die von einem vertragsangehörigen Medienunternehmen (Mediendienst) beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nur solange, als für diese ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des Paragraph 16, nicht ein anderer Gesamtvertrag abgeschlossen wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

10008068

Dokumentnummer

NOR12161621

Alte Dokumentnummer

N6199914768O