Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1922Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1922,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel IV.Artikel römisch vier.
Schlußbestimmungen.
Dieser Vertrag soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin sobald als möglich ausgetauscht werden.
Der Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er kann zum 1. Juli 1922 unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist, nach diesem Zeitpunkt zum Schluß eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist von jedem der beiden Teile gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 17. August 1921.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12092436
Alte Dokumentnummer
N6192210234I