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Art. 4

Fassungen
ab 13.05.1922 — BGBl. Nr. 256/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute13.05.1922 BGBl. Nr. 256/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1922,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

13.05.1922BGBl. Nr. 256/1922

Außerkrafttretensdatum

Index

69/06 Kriegsopfer

Text

Artikel römisch vier.
Schlußbestimmungen.

Dieser Vertrag soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin sobald als möglich ausgetauscht werden.

Der Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er kann zum 1. Juli 1922 unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist, nach diesem Zeitpunkt zum Schluß eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist von jedem der beiden Teile gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 17. August 1921.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008070

Dokumentnummer

NOR12092436

Alte Dokumentnummer

N6192210234I