Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
15.08.1922 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 441/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1515.08.192231.12.2010 BGBl. Nr. 441/1922 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schauspielergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

15.08.1922BGBl. Nr. 441/1922

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Fälligkeit der Bezüge

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Soweit nichts anderes vereinbart oder üblich ist, sind die Bezüge nach der Leistung der Dienste zu entrichten.
  2. Absatz 2,Sind die Bezüge nach Zeitabschnitten bemessen, so sind sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte, spätestens aber am zehnten, zwanzigsten und letzten Tage eines jeden Kalendermonats zu entrichten.
  3. Absatz 3,Hat das Mitglied während der Vertragszeit in Ausübung seiner Dienstpflicht eine Reise anzutreten, so sind die angemessenen Verpflegungs- und Reisekosten am Tage vor Antritt der Reise zu entrichten oder sicherzustellen.
  4. Absatz 4,Spielgelder sind spätestens am letzten Tage jedes Kalendermonats für den abgelaufenen Monat abzurechnen und zu entrichten.
  5. Absatz 5,Die Entrichtung unbestrittener Bezüge oder des unbestrittenen Teiles von Bezügen darf nicht von dem Verzicht auf streitige Bezüge oder auf den streitigen Teil abhängig gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017

Gesetzesnummer

10008071

Dokumentnummer

NOR12092451

Alte Dokumentnummer

N6192236541L