Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schauspielergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1922 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Leistungsort
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Das Mitglied ist dem Unternehmer nur an den Bühnen Dienste zu leisten verpflichtet, die der Unternehmer beim Vertragsabschlusse geleitet hat. Es kann jedoch vereinbart werden, daß das Mitglied auch an einer anderen gleichwertigen Bühne, deren Leitung der Unternehmer erst später übernehmen wird, Dienste zu leisten hat, wenn diese Bühne sich mit einer der Vertragsbühnen am selben Orte befindet oder wenn es sich um ein Gesamtgastspiel handelt.
(2)Absatz 2,Ist das Mitglied verpflichtet, an mehreren Bühnen aufzutreten, so hat der Unternehmer für die Überführung der Bühnenkleidung und Schminkgeräte auf seine Kosten und unter seiner Haftung (§ 25) Sorge zu tragen.Ist das Mitglied verpflichtet, an mehreren Bühnen aufzutreten, so hat der Unternehmer für die Überführung der Bühnenkleidung und Schminkgeräte auf seine Kosten und unter seiner Haftung (Paragraph 25,) Sorge zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017
Dokumentnummer
NOR12092455
Alte Dokumentnummer
N6192236545L