Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
15.08.1922 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 441/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2715.08.192231.12.2010 BGBl. Nr. 441/1922 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schauspielergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

15.08.1922BGBl. Nr. 441/1922

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

Diese Bestimmung tritt für die im Artikel römisch eins Absatz 1, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1934,, bezeichneten Dienstnehmer außer Kraft.

Text

Vertragsstrafe

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Eine Vertragsstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, daß einem Vertragsteil ein schuldbares Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages (Paragraph 37,) bildet.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie bloß zugunsten eines Vertragsteiles getroffen wurde.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Vertragsstrafe ist durch die Höhe des einjährigen Entgeltes begrenzt und muß für beide Vertragsteile gleich sein.
  4. Absatz 4,Vertragsstrafen unterliegen der richterlichen Mäßigung.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019

Gesetzesnummer

10008071

Dokumentnummer

NOR12092463

Alte Dokumentnummer

N6192236553L