Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schauspielergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1922 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
Diese Bestimmung tritt für die im Artikel I Absatz 1, BGBl. II Nr. 78/1934, bezeichneten Dienstnehmer außer Kraft.Diese Bestimmung tritt für die im Artikel römisch eins Absatz 1, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1934,, bezeichneten Dienstnehmer außer Kraft.
Text
Ordnungsstrafen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Für die Übertretung der Theaterbetriebsordnung können in Geld bestehende Ordnungsstrafen festgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Die Fälle, in denen die Strafe zu leisten ist und die Höhe der Strafe müssen in der Theaterbetriebsordnung bestimmt sein.
(3)Absatz 3,Die für den einzelnen Fall verhängte Ordnungsstrafe darf den Betrag der halbmonatlichen festen Bezüge nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Alle Ordnungsstrafen müssen in einer in der Theaterbetriebsordnung näher zu bezeichnenden Art zum Besten der Mitglieder des Bühnenunternehmens verwendet werden.
(5)Absatz 5,Für die Verhängung von Ordnungsstrafen gelten die Vorschriften des § 3 Z 6 des Gesetzes vom 15. Mai 1919, StGBl Nr 283, betreffend die Errichtung von Betriebsräten. Besteht ein Betriebsrat nicht, so unterliegt die Ordnungsstrafe der richterlichen Mäßigung.Für die Verhängung von Ordnungsstrafen gelten die Vorschriften des Paragraph 3, Ziffer 6, des Gesetzes vom 15. Mai 1919, StGBl Nr 283, betreffend die Errichtung von Betriebsräten. Besteht ein Betriebsrat nicht, so unterliegt die Ordnungsstrafe der richterlichen Mäßigung.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2019
Dokumentnummer
NOR12092464
Alte Dokumentnummer
N6192236554L