Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schauspielergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1922 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Kündigung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Eine Vereinbarung, wonach ein Vertrag durch Kündigung gelöst werden kann, ist nur dann wirksam, wenn der Vertrag für länger als ein Jahr geschlossen ist und beiden Teilen das gleiche Recht eingeräumt wird. Sind ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist. Die Kündigung kann nur für das Ende einer Spielzeit vereinbart werden und muß spätestens am 15. Februar des Jahres erklärt werden, in dem diese Spielzeit endet.
(2)Absatz 2,Gesetzliche Kündigungsfristen (§§ 31, 33 und 34) können nicht durch Vereinbarung herabgesetzt werden.Gesetzliche Kündigungsfristen (Paragraphen 31, 33 und 34) können nicht durch Vereinbarung herabgesetzt werden.
(3)Absatz 3,Kündigungen müssen bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich erklärt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017
Dokumentnummer
NOR12092466
Alte Dokumentnummer
N6192236556L