Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
15.08.1922 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 441/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3015.08.192231.12.2010 BGBl. Nr. 441/1922 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schauspielergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

15.08.1922BGBl. Nr. 441/1922

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Kündigung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Eine Vereinbarung, wonach ein Vertrag durch Kündigung gelöst werden kann, ist nur dann wirksam, wenn der Vertrag für länger als ein Jahr geschlossen ist und beiden Teilen das gleiche Recht eingeräumt wird. Sind ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist. Die Kündigung kann nur für das Ende einer Spielzeit vereinbart werden und muß spätestens am 15. Februar des Jahres erklärt werden, in dem diese Spielzeit endet.
  2. Absatz 2,Gesetzliche Kündigungsfristen (Paragraphen 31, 33 und 34) können nicht durch Vereinbarung herabgesetzt werden.
  3. Absatz 3,Kündigungen müssen bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich erklärt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017

Gesetzesnummer

10008071

Dokumentnummer

NOR12092466

Alte Dokumentnummer

N6192236556L