Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
15.08.1922 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 441/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3115.08.192231.12.2010 BGBl. Nr. 441/1922 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schauspielergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

15.08.1922BGBl. Nr. 441/1922

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Verehelicht sich eine Darstellerin während der Vertragsdauer, so kann sie, wenn es der Ehemann verlangt, binnen zwei Monaten nach der Eheschließung den Vertrag unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist lösen. Für den Unternehmer ist die Verehelichung des Mitgliedes kein wichtiger Grund zur Auflösung des Vertrages.
  2. Absatz 2,Hat das Mitglied wegen Verehelichung den Vertrag gelöst, so kann es während der restlichen Vertragszeit, wenn der Ehemann am Vertragsorte wohnhaft ist, in keinem anderen Bühnenunternehmen, wenn der Ehemann an einem anderen Orte wohnhaft ist, nur an einem Bühnenunternehmen dieses Ortes tätig sein, es sei denn, daß es dem Unternehmer die Fortsetzung des früheren Vertragsverhältnisses angeboten und dieser das Angebot abgelehnt hat. Im Falle des Zuwiderhandelns kann der Unternehmer Schadenersatz begehren.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017

Gesetzesnummer

10008071

Dokumentnummer

NOR12092467

Alte Dokumentnummer

N6192236557L