Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schauspielergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1922 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Verehelicht sich eine Darstellerin während der Vertragsdauer, so kann sie, wenn es der Ehemann verlangt, binnen zwei Monaten nach der Eheschließung den Vertrag unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist lösen. Für den Unternehmer ist die Verehelichung des Mitgliedes kein wichtiger Grund zur Auflösung des Vertrages.
(2)Absatz 2,Hat das Mitglied wegen Verehelichung den Vertrag gelöst, so kann es während der restlichen Vertragszeit, wenn der Ehemann am Vertragsorte wohnhaft ist, in keinem anderen Bühnenunternehmen, wenn der Ehemann an einem anderen Orte wohnhaft ist, nur an einem Bühnenunternehmen dieses Ortes tätig sein, es sei denn, daß es dem Unternehmer die Fortsetzung des früheren Vertragsverhältnisses angeboten und dieser das Angebot abgelehnt hat. Im Falle des Zuwiderhandelns kann der Unternehmer Schadenersatz begehren.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017
Dokumentnummer
NOR12092467
Alte Dokumentnummer
N6192236557L