Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schauspielergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1922 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 32.Paragraph 32,
Ist das Dienstverhältnis für bestimmte Zeit und mindestens für ein Jahr eingegangen worden und hat das Mitglied dem Unternehmer spätestens am 15. Jänner des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endigt, schriftlich den Antrag gestellt, das Dienstverhältnis fortzusetzen, so gilt das Dienstverhältnis für ein weiteres Jahr verlängert, wenn das Mitglied nicht spätestens am 15. Februar eine schriftliche ablehnende Antwort erhalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017
Dokumentnummer
NOR12092468
Alte Dokumentnummer
N6192236558L