Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schauspielergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1922 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Übertragung des Unternehmens und Tod des Unternehmers
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Übertragung der Rechte und Verbindlichkeiten des Unternehmers aus dem Bühnendienstvertrag an einen Dritten ist dem Mitgliede gegenüber nur dann wirksam, wenn der Gesamtbetrieb des Unternehmens übertragen wird. Die Haftung des früheren Unternehmers gegenüber dem Mitgliede für die Einhaltung des Vertrages dauert jedoch fort, solange das Mitglied den Unternehmer nicht schriftlich aus der Haftung entläßt.
(2)Absatz 2,Wenn der Unternehmer stirbt, gehen seine Rechte und Verbindlichkeiten aus Bühnendienstverträgen auf seine Erben über.
(3)Absatz 3,In beiden Fällen kann das Dienstverhältnis von jedem Teil binnen vier Wochen für das Ende der laufenden Spielzeit oder, wenn das Ereignis nach Schluß der Spielzeit eingetreten ist, für das Ende der nächsten Spielzeit gekündigt werden. Ist dem Mitgliede entgegen der Vertragsvereinbarung gekündigt worden, so bleiben ihm seine Ersatzansprüche vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017
Dokumentnummer
NOR12092469
Alte Dokumentnummer
N6192236559L