Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schauspielergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 441/1922 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010BGBl.Nr. 441 aus 1922, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Konkurs des Unternehmers
§ 34.Paragraph 34,
Wird nach Antritt des Dienstes über das Vermögen des Unternehmers der Konkurs eröffnet, so gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung mit der Maßgabe, daß der Masseverwalter Bühnendienstverträge, die für nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, andere Bühnendienstverträge unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen kann.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010
Dokumentnummer
NOR40118663