Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
15.08.1922 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 441/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3915.08.192231.12.2010 BGBl. Nr. 441/1922 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schauspielergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

15.08.1922BGBl. Nr. 441/1922

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 39,

Als ein wichtiger Grund, der das Mitglied zum vorzeitigen Austritte berechtigt, ist insbesondere anzusehen:

  1. Ziffer eins
    wenn der Unternehmer das Mitglied über die behördliche Erlaubnis zum Betriebe des Unternehmens irregeführt hat oder wenn die behördliche Erlaubnis beim Dienstantritt noch nicht erteilt ist;
  2. Ziffer 2
    wenn das Mitglied zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder die Dienste ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;
  3. Ziffer 3
    wenn der Unternehmer den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit der Mitglieder gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;
  4. Ziffer 4
    wenn der Unternehmer das dem Mitgliede zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, insbesondere, wenn er fällige Forderungen trotz Aufforderung nicht spätestens am dritten Tage nach der Fälligkeit bezahlt oder bei Streit über die Höhe der Forderung oder die Zulässigkeit von Abzügen den bestrittenen Betrag nicht auf Verlangen ungesäumt hinterlegt oder andere wesentliche Vertragsverpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung nicht erfüllt;
  5. Ziffer 5
    wenn der Unternehmer oder sein Stellvertreter sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen das Mitglied zuschulden kommen läßt oder es verweigert, das Mitglied gegen solche Handlungen anderer Mitglieder oder eines Angehörigen des Unternehmers zu schützen;
  6. Ziffer 6
    wenn das Unternehmen an einen anderen Ort verlegt wird und das Mitglied nicht im Vertrage verpflichtet ist, seine Dienste auch an dem anderen Orte zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017

Gesetzesnummer

10008071

Dokumentnummer

NOR12092475

Alte Dokumentnummer

N6192236565L