Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
15.08.1922 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 441/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 315.08.192231.12.2010 BGBl. Nr. 441/1922 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schauspielergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.08.1922BGBl. Nr. 441/1922

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Vertragsabschluß durch Minderjährige

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Minderjährige, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, bedürfen zum Abschlusse eines Bühnendienstvertrages der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
  2. Absatz 2,Minderjährige, die das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, können in einem Bühnendienstvertrage eine sie treffende, die festen Bezüge eines Monates übersteigende Vertragsstrafe nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vereinbaren. Im übrigen bleiben die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017

Gesetzesnummer

10008071

Dokumentnummer

NOR12092439

Alte Dokumentnummer

N6192236529L