Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schauspielergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1922 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Rücktritt vom Vertrage
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Der Unternehmer kann vor Antritt des Dienstes vom Vertrage zurücktreten, wenn das Mitglied, ohne durch ein unabwendbares Hindernis gehindert zu sein, den Dienst an dem vereinbarten Tage nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als vierzehn Tage verzögert. Das gleiche gilt, wenn ein Grund vorliegt, der den Unternehmer zur vorzeitigen Entlassung des Mitgliedes berechtigt.
(2)Absatz 2,Das Mitglied kann vor Antritt des Dienstes vom Vertrage zurücktreten, wenn ein Grund vorliegt, der es zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnisse berechtigt. Das gleiche gilt, wenn sich der Dienstantritt infolge Verschuldens des Unternehmers oder infolge eines diesen treffenden Zufalles um mehr als vierzehn Tage verzögert. Tritt das Mitglied in letzterem Falle ungeachtet der Verzögerung den Dienst an, so gebührt ihm das Entgelt von dem Tage, an dem der Dienst hätte angetreten werden sollen.
(3)Absatz 3,Ist das Mitglied durch Krankheit oder Unglücksfall an dem rechtzeitigen Antritt des Dienstes verhindert, ohne daß es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so ist der Unternehmer unbeschadet des ihm nach Abs. 1 zustehenden Rücktrittsrechtes verpflichtet, dem Mitgliede für die im § 11 Abs. 1 und 3 festgesetzte Zeit die dort bezeichneten Bezüge zu bezahlen. Die Vorschrift des § 11 Abs. 5 findet Anwendung. Ist diese Zeit abgelaufen, so kann der Unternehmer vom Vertrage zurücktreten, das Mitglied aber kann den Vertrag vorzeitig lösen, es sei denn, daß der Unternehmer die vollen festen Bezüge weiter entrichtet.Ist das Mitglied durch Krankheit oder Unglücksfall an dem rechtzeitigen Antritt des Dienstes verhindert, ohne daß es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so ist der Unternehmer unbeschadet des ihm nach Absatz eins, zustehenden Rücktrittsrechtes verpflichtet, dem Mitgliede für die im Paragraph 11, Absatz eins und 3 festgesetzte Zeit die dort bezeichneten Bezüge zu bezahlen. Die Vorschrift des Paragraph 11, Absatz 5, findet Anwendung. Ist diese Zeit abgelaufen, so kann der Unternehmer vom Vertrage zurücktreten, das Mitglied aber kann den Vertrag vorzeitig lösen, es sei denn, daß der Unternehmer die vollen festen Bezüge weiter entrichtet.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017
Dokumentnummer
NOR12092477
Alte Dokumentnummer
N6192236567L