Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schauspielergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1922 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Frist zur Geltendmachung der Ansprüche
§ 44.Paragraph 44,
Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung oder vorzeitigen Austrittes im Sinne der §§ 21 und 40, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrage im Sinne des § 42 müssen bei sonstigem Ausschlüsse binnen sechs Monaten nach dem Tage, an dem der Anspruch erhoben werden konnte, gerichtlich geltend gemacht werden. Zwingende Vorschriften Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung oder vorzeitigen Austrittes im Sinne der Paragraphen 21 und 40, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrage im Sinne des Paragraph 42, müssen bei sonstigem Ausschlüsse binnen sechs Monaten nach dem Tage, an dem der Anspruch erhoben werden konnte, gerichtlich geltend gemacht werden. Zwingende Vorschriften
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017
Dokumentnummer
NOR12092480
Alte Dokumentnummer
N6192236570L