Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schauspielergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1922 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Dienstvertrag anderer Theaterangestellter
§ 51.Paragraph 51,
Für das Dienstverhältnis von Personen, die nicht Mitglieder (§ 1) sind und die im Geschäftsbetriebe eines Theaterunternehmers vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder von Kanzleiarbeiten angestellt sind (Sekretär, Kassier, Buchhalter, uä), gelten, sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Angestellten hauptsächlich in Anspruch nimmt, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom 11. Mai 1921, BGBl. Nr. 292, soweit nicht durch die §§ 3 und 4 des Angestelltengesetzes eine Ausnahme angeordnet ist. Für das Dienstverhältnis von Personen, die nicht Mitglieder (Paragraph eins,) sind und die im Geschäftsbetriebe eines Theaterunternehmers vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder von Kanzleiarbeiten angestellt sind (Sekretär, Kassier, Buchhalter, uä), gelten, sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Angestellten hauptsächlich in Anspruch nimmt, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom 11. Mai 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 292, soweit nicht durch die Paragraphen 3 und 4 des Angestelltengesetzes eine Ausnahme angeordnet ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017
Dokumentnummer
NOR12092487
Alte Dokumentnummer
N6192236577L