Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
15.08.1922 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 441/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.200231.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010
§ 515.08.192231.12.2001 BGBl. Nr. 441/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schauspielergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.08.1922BGBl. Nr. 441/1922

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Bedingungen, Rücktrittsrecht

Paragraph 5, (1) Eine Vereinbarung, nach der einem Teile das Recht eingeräumt ist, zu erklären, daß der Vertrag in Kraft treten oder unwirksam sein soll, ist nur dann wirksam, wenn auch dem anderen Teile das gleiche Recht eingeräumt ist.

  1. Absatz 2,Die Vereinbarung einer Probezeit, während der ein Teil oder beide Teile vom Vertrag zurücktreten können, ist unwirksam.
  2. Absatz 3,Die Vorschrift des Absatz eins, gilt nicht für Vereinbarungen mit Mitgliedern, die für nicht mehr als sechzig Aufführungen im Jahre gegen ein Entgelt von mehr als 130 Steuereinheiten (Paragraph 172, des Personalsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 713) für jedes Auftreten verpflichtet werden.

Gesetzesnummer

10008071

Dokumentnummer

NOR12092441

Alte Dokumentnummer

N6192236531L