Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 183/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.01.197331.12.1999 BGBl. Nr. 183/1923 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Blei- und Zinkhütten und Zinkweißfabriken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1923, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 183/1923

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

                                                           Beilage.

                                                           --------

Merkblatt.

Blei, sowohl in metallischem Zustande als Bleidampf, wie auch in seinen Legierungen (Letternmetall, Lötzinn u. s. w.) und seinen Verbindungen (Bleiweiß, Kremserweiß, Perlweiß, Massicot, Bleiglätte, Minium, Kasselergelb, Chromgelb, Seidengrün, Russischgrün u. s. w.) ist ein gefährliches Gift.

Auch in kleinsten Mengen, aber durch längere Zeit dem Körper zugeführt, wirkt es verderblich.

Die Bleivergiftung kommt dadurch zustande, daß Blei, das an den Händen oder Kleidern oder am Barte haften blieb, beim Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen oder Tabakkauen in den Mund gelangt oder als Staub eingeatmet wird.

Jede Arbeit, bei der Blei oder bleihaltige Stoffe verwendet werden, kann daher Bleivergiftung verursachen.

Der beste Schutz gegen Bleivergiftung ist Reinlichkeit.

Bei der Arbeit jede Staubentwicklung vermeiden, Gesicht, Hände und Kleider möglichst wenig mit bleihaltigen Stoffen beschmutzen. Bleihaltige Waren (Kapseln, Bleche, Platten u. dgl.), bleihaltige Arbeitsbehelfe (Lettern u. dgl.), beschmutzte Werkzeuge (Pinsel, Bürsten u. dgl.) nicht zum Munde führen!

Nägel stets kurz geschnitten halten, Bart möglichst kurz tragen!

Im Arbeitsraum nicht essen, nicht trinken, nicht rauchen, nicht schnupfen, nicht Tabak kauen!

Keine Nahrungsmittel in den Arbeitsraum mitnehmen!

Vor jeder Nahrungsaufnahme, auch vor dem Trinken, Mund ausspülen, Hände und Gesicht, insbesondere Bart und Mund gründlich reinigen!

Nach jedem Arbeitsschluß den Mund mit reinem Wasser ausspülen, Zähne putzen (eigene Zahnbürste), die Hände mit warmem Wasser, Seife und Bürste gründlich reinigen!

Zur Arbeit waschbare Arbeitskleider tragen, sie getrennt von den Straßenkleidern, geschützt vor Staub und Dampf aufbewahren und sie wöchentlich mindestens einmal waschen!

Arbeitsplatz und Werkzeuge sind möglichst staubfrei zu halten.

Wer Bleidämpfen oder Bleistaub ausgesetzt ist, hat geeigneten Atmungsschützer zu benutzen.

Jeder Bleiarbeiter nehme mindestens einmal wöchentlich ein warmes Bad.

Alkoholgenuß (Branntwein, Rum, Wein, Bier) macht empfänglich für das Bleigift.

Kräftige, fettreiche Ernährung macht den Körper gegen die Bleieinwirkung widerstandsfähig. Milch und Speck und andere fettreiche Nahrungsmittel sind darum besonders zu empfehlen.

Bleierkrankung ist bei rechtzeitiger ärztlicher Behandlung heilbar.

Bei den ersten Krankheitserscheinungen (bleigrauer Saum am Zahnfleisch, am Rande der Zähne, Magenbeschwerden, Verstopfung, Kolikschmerzen) sofort den Rat des Arztes einholen. Andernfalls oft langwierige, schmerzhafte, unter Umständen lebensgefährliche Erkrankung möglich. Manche Menschen sind besonders empfänglich für das Bleigift.

Wer einmal an Bleivergiftung erkrankt war, sei, da er dann besonders empfänglich ist, doppelt vorsichtig.

Gesetzesnummer

10008074

Dokumentnummer

NOR12092575

Alte Dokumentnummer

N6192332584L