(1)Absatz eins,Der Gewerbeinhaber hat darauf hinzuwirken, daß sich die Arbeiter bei den im § 2, Absatz 2, aufgezählten Verrichtungen sowie die Drucker und Maschinenmeister, sofern sie Druckarbeiten mit bleihaltigem Satzmaterial oder mit Bronzepulver vorzunehmen haben, geeigneter Arbeitskleider bedienen. Personen, die die im § 2, Absatz 2, Punkt f und g, aufgezählten Arbeiten verrichten, hat der Gewerbeinhaber die Arbeitskleider und Kopfbedeckungen, den Schriftgießereiarbeiterinnen, den Schriftgießereilehrlingen und den nicht qualifizierten Schriftgießereihilfsarbeitern die Arbeitskleider beizustellen.Der Gewerbeinhaber hat darauf hinzuwirken, daß sich die Arbeiter bei den im Paragraph 2,, Absatz 2, aufgezählten Verrichtungen sowie die Drucker und Maschinenmeister, sofern sie Druckarbeiten mit bleihaltigem Satzmaterial oder mit Bronzepulver vorzunehmen haben, geeigneter Arbeitskleider bedienen. Personen, die die im Paragraph 2,, Absatz 2, Punkt f und g, aufgezählten Arbeiten verrichten, hat der Gewerbeinhaber die Arbeitskleider und Kopfbedeckungen, den Schriftgießereiarbeiterinnen, den Schriftgießereilehrlingen und den nicht qualifizierten Schriftgießereihilfsarbeitern die Arbeitskleider beizustellen.