Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Buch- und Steindruckerei und Schriftgießerei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1923, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeitskleidung.

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Gewerbeinhaber hat darauf hinzuwirken, daß sich die Arbeiter bei den im Paragraph 2,, Absatz 2, aufgezählten Verrichtungen sowie die Drucker und Maschinenmeister, sofern sie Druckarbeiten mit bleihaltigem Satzmaterial oder mit Bronzepulver vorzunehmen haben, geeigneter Arbeitskleider bedienen. Personen, die die im Paragraph 2,, Absatz 2, Punkt f und g, aufgezählten Arbeiten verrichten, hat der Gewerbeinhaber die Arbeitskleider und Kopfbedeckungen, den Schriftgießereiarbeiterinnen, den Schriftgießereilehrlingen und den nicht qualifizierten Schriftgießereihilfsarbeitern die Arbeitskleider beizustellen.
  2. Absatz 2,Der Gewerbeinhaber hat auch dafür zu sorgen, daß auf seine Kosten die von ihm beigestellten Kleidungsstücke nach Bedarf auf nassem Wege gereinigt und die Arbeitskleider und Kopfbedeckungen der Arbeiten nach Paragraph 2,, Absatz 2, Punkt g, besorgenden Personen, wo ständig bronziert wird, täglich, sonst aber nach der Benützung entstaubt werden.
  3. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.)

Anmerkung

ÜR: Art. I § 111 Abs. 1 Z 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 450/1994.

Gesetzesnummer

10008076

Dokumentnummer

NOR12092614

Alte Dokumentnummer

N6192332623L