Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 31.03.1949 — BGBl. Nr. 224/1949
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute31.03.1949 § → § BGBl. Nr. 224/1949
Art. 512.06.192430.03.1949 BGBl. Nr. 226/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslosigkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1924, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

31.03.1949BGBl. Nr. 224/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 5.

1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:

  1. Litera a
    Die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein;
  2. Litera b
    die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.

Ziffer 2 Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamte seine Entschließung hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008078

Dokumentnummer

NOR40271685

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1924/226/A5/NOR40271685