Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 31.03.1949 — BGBl. Nr. 224/1949
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute31.03.1949 § → § BGBl. Nr. 224/1949
Art. 112.06.192430.03.1949 BGBl. Nr. 226/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 6) betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1924, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

31.03.1949BGBl. Nr. 224/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 1.

1. Als „gewerbliche Betriebe“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere:

  1. Litera a
    Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen;
  2. Litera b
    Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt, verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, mit Einschluß des Schiffbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von motorischer Kraft irgendwelcher Art und von Elektrizität;
  3. Litera c
    der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Häfen, Docks, Dämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Straßen, Tunnels, Brücken Straßenüberführungen, Abwasserkanälen, Brunnenschächten, Telegraph- und Telephonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und anderen Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Grundarbeiten;
  4. Litera d
    die Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen und Eisenbahnen, inbegriffen der Verkehr mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, mit Ausnahme der Handbeförderung.

Ziffer 2 In jedem Lande bestimmt die zuständige Behörde die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft anderseits.

Schlagworte

Telegraphanlage, Gaswerk, Vorarbeit

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008080

Dokumentnummer

NOR40271694

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1924/226/A1/NOR40271694