Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 31.03.1949 — BGBl. Nr. 224/1949
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute31.03.1949 § → § BGBl. Nr. 224/1949
Art. 312.06.192430.03.1949 BGBl. Nr. 226/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 6) betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1924, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

31.03.1949BGBl. Nr. 224/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 3.

1. Als „Nacht“ im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Zeitraum von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens in sich schließt.

Ziffer 2 In Stein- und Braunkohlengruben dürfen Jugendliche zwischen zehn Uhr abends und fünf Uhr morgens arbeiten, wenn ihnen zwischen zwei Arbeitsschichten in der Regel fünfzehn Stunden, keinesfalls jedoch weniger als dreizehn Stunden Ruhe gewährt werden.

Ziffer 3 In Ländern, in denen die Nachtarbeit im Bäckergewerbe für alle Arbeiter gesetzlich verboten ist, kann statt der nächtlichen Arbeitsruhe von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens eine Arbeitsruhe von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens festgesetzt werden.

Ziffer 4 In denjenigen tropischen Ländern, in denen die Arbeit um die Tagesmitte unterbrochen wird, kann die Dauer der Nacht weniger als elf Stunden betragen, wenn am Tage als Ersatz eine entsprechende Ruhezeit gewährt wird.

Schlagworte

Steinkohlengrube

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008080

Dokumentnummer

NOR40271700

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1924/226/A3/NOR40271700