Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1924 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1924, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1949,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9.
1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2.Ziffer 2 Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
3.Ziffer 3 In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tag in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Dokumentnummer
NOR40082642