Als „gewerbliche Betriebe“ gelten insbesondere:
die in Artikel 1, Absatz a, aufgezählten Betriebe;
die in Artikel 1, Absatz b, aufgezählten Betriebe, sofern sie mindestens zehn Personen beschäftigen;
die in Artikel 1, Absatz c, aufgezählten Betriebe, sofern sie von der zuständigen Behörde als „Fabriken“ bezeichnet werden;
die in Artikel 1, Absatz d, aufgezählten Betriebe mit Ausnahme der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen, des Verkehrs mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, sowie der Handbeförderung, und
ohne Rücksicht auf die Zahl der beschäftigten Personen diejenigen in Artikel 1, Absatz b und c, aufgezählten gewerblichen Betriebe, die von der zuständigen Behörde als sehr gefährlich oder als gesundheitsschädlich bezeichnet werden.