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Art. 2

Fassungen
ab 29.09.1928 — BGBl. Nr. 288/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute29.09.1928 BGBl. Nr. 288/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 19) über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1928,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

29.09.1928BGBl. Nr. 288/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 2.

Durch besondere Vereinbarung zwischen den beteiligten Mitgliedern kann bestimmt werden, daß auf die Entschädigung aus Anlaß von Unfällen solcher Arbeitnehmer, die nur vorübergehend oder mit Unterbrechungen im Gebiete eines Mitgliedes für Rechnung eines im Gebiete eines anderen Mitgliedes gelegenen Unternehmens beschäftigt sind, die gesetzlichen Vorschriften des letztgenannten Staates Anwendung finden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10008085

Dokumentnummer

NOR40083755

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1928/288/A2/NOR40083755