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Art. 4

Fassungen
ab 29.09.1928 — BGBl. Nr. 288/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute29.09.1928 BGBl. Nr. 288/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 19) über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1928,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

29.09.1928BGBl. Nr. 288/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 4.

Die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren, verpflichten sich zur gegenseitigen Unterstützung, um die Anwendung des Übereinkommens und die Ausführung der Gesetze und Verordnungen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen zu erleichtern. Sie verpflichten sich ferner, alle Abänderungen der geltenden Gesetze und Verordnungen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen dem Internationalen Arbeitsamt mitzuteilen, welches den anderen beteiligten Mitgliedern davon Kenntnis geben wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10008085

Dokumentnummer

NOR40083757

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1928/288/A4/NOR40083757