Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privat-Kraftwagenführergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 359/1928 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1928, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 1. (1) Als Privatkraftwagenführer sind Dienstnehmer anzusehen, die zur Führung von Kraftwagen verwendet werden, sofern diese Dienste ihre Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch nehmen und nicht vorwiegend für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder für einen Betrieb geleistet werden, auf den die Bestimmungen des Gesetzes über den achtstündigen Arbeitstag vom 17. Dezember 1919, St. G. Bl. Nr. 581, oder des Bergarbeitergesetzes vom 28. Juli 1919, St. G. Bl. Nr. 406, Anwendung finden.Paragraph eins, (1) Als Privatkraftwagenführer sind Dienstnehmer anzusehen, die zur Führung von Kraftwagen verwendet werden, sofern diese Dienste ihre Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch nehmen und nicht vorwiegend für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder für einen Betrieb geleistet werden, auf den die Bestimmungen des Gesetzes über den achtstündigen Arbeitstag vom 17. Dezember 1919, St. G. Bl. Nr. 581, oder des Bergarbeitergesetzes vom 28. Juli 1919, St. G. Bl. Nr. 406, Anwendung finden.
(2)Absatz 2,Als Privatkraftwagenführer gelten die im Absatz (1) bezeichneten Dienstnehmer dann nicht, wenn ihr Dienstgeber der Bund oder ein vom Bunde verwalteter Fonds ist. Ist der Dienstgeber eine andere Gebietskörperschaft oder ein öffentlicher Fonds, der vom Bunde nicht verwaltet wird, so finden auf diese Dienstnehmer die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn ihr Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht.
Dokumentnummer
NOR12092628
Alte Dokumentnummer
N6192836581L