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Art. 1 § 1

Fassungen
01.01.1929 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 359/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 101.01.192931.12.2006 BGBl. Nr. 359/1928 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privat-Kraftwagenführergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1928, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1929BGBl. Nr. 359/1928

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph eins, (1) Als Privatkraftwagenführer sind Dienstnehmer anzusehen, die zur Führung von Kraftwagen verwendet werden, sofern diese Dienste ihre Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch nehmen und nicht vorwiegend für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder für einen Betrieb geleistet werden, auf den die Bestimmungen des Gesetzes über den achtstündigen Arbeitstag vom 17. Dezember 1919, St. G. Bl. Nr. 581, oder des Bergarbeitergesetzes vom 28. Juli 1919, St. G. Bl. Nr. 406, Anwendung finden.

  1. Absatz 2,Als Privatkraftwagenführer gelten die im Absatz (1) bezeichneten Dienstnehmer dann nicht, wenn ihr Dienstgeber der Bund oder ein vom Bunde verwalteter Fonds ist. Ist der Dienstgeber eine andere Gebietskörperschaft oder ein öffentlicher Fonds, der vom Bunde nicht verwaltet wird, so finden auf diese Dienstnehmer die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn ihr Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht.

Gesetzesnummer

10008086

Dokumentnummer

NOR12092628

Alte Dokumentnummer

N6192836581L