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Art. 1 § 2

Fassungen
01.01.1929 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 359/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 201.01.192931.12.2006 BGBl. Nr. 359/1928 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privat-Kraftwagenführergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1928, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1929BGBl. Nr. 359/1928

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 2, (1) Die Arbeitszeit des Privatkraftwagenführers darf ohne Einrechnung der Arbeitspausen nicht mehr als höchstens acht Stunden binnen 24 Stunden betragen. Die Überschreitung dieser Arbeitszeit um zwölf Überstunden in der Arbeitswoche ist zulässig. Während der täglichen Arbeitszeit sind dem Privatkraftwagenführer zum Einnehmen der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen in der Gesamtdauer von mindestens zwei Stunden zu gewähren.

  1. Absatz 2,Dem Privatkraftwagenführer gebührt für Überstunden eine besondere Entlohnung, die um mindestens 25 Prozent höher sein muß als das für die regelmäßige Arbeitszeit vereinbarte Entgelt.
  2. Absatz 3,Die Entlohnung der Überstunden kann abweichend von der Vorschrift des Absatzes (2) auch durch vertragsmäßige Festsetzung von Bauschbeträgen geregelt werden.

Gesetzesnummer

10008086

Dokumentnummer

NOR12092629

Alte Dokumentnummer

N6192836582L