Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privat-Kraftwagenführergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 359/1928 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1928, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 6. Wird dem Privatkraftwagenführer als ein Teil des Entgeltes Kost oder Wohnung gewährt, so muß die Kost gesund und ausreichend sein, die Wohnung darf nicht gesundheitsschädlich sein. Paragraph 6, Wird dem Privatkraftwagenführer als ein Teil des Entgeltes Kost oder Wohnung gewährt, so muß die Kost gesund und ausreichend sein, die Wohnung darf nicht gesundheitsschädlich sein.
Dokumentnummer
NOR12092633
Alte Dokumentnummer
N6192836586L