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§ 12

Fassungen
01.01.1955 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.195531.12.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleinrentnergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2006

Index

67 Versorgungsrecht

Beachte

Personen, die zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen vergleiche Artikel 5, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).

Text

römisch fünf. Beirat.

Paragraph 12,

Zur Beratung in Frage der Durchführung dieses Gesetzes wird dem Bundesministerium für soziale Verwaltung ein sechsgliedriger Beirat an die Seite gestellt, dem vier Vertreter der Interessenten und zwei Vertreter der Gemeinden angehören. Die Vertreter werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden Vereinigungen bestellt. Mitglieder des Beirates können der nach Paragraph 10, einzusetzenden Kleinrentnerkommission nicht

angehören.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10008087

Dokumentnummer

NOR40053571

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1929/251/P12/NOR40053571