Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinrentnergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2006Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
01.01.1955
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2006
Beachte
Personen, die zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).Personen, die zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen vergleiche Artikel 5, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).
Text
V. Beirat.römisch fünf. Beirat.
§ 12.Paragraph 12,
Zur Beratung in Frage der Durchführung dieses Gesetzes wird dem Bundesministerium für soziale Verwaltung ein sechsgliedriger Beirat an die Seite gestellt, dem vier Vertreter der Interessenten und zwei Vertreter der Gemeinden angehören. Die Vertreter werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden Vereinigungen bestellt. Mitglieder des Beirates können der nach § 10 einzusetzenden Kleinrentnerkommission nicht Zur Beratung in Frage der Durchführung dieses Gesetzes wird dem Bundesministerium für soziale Verwaltung ein sechsgliedriger Beirat an die Seite gestellt, dem vier Vertreter der Interessenten und zwei Vertreter der Gemeinden angehören. Die Vertreter werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden Vereinigungen bestellt. Mitglieder des Beirates können der nach Paragraph 10, einzusetzenden Kleinrentnerkommission nicht
angehören.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
NOR40053571