Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinrentnergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2006Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Beachte
Personen, die zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).Personen, die zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen vergleiche Artikel 5, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).
Text
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen.römisch sieben. Übergangs- und Schlussbestimmungen.
§ 14.Paragraph 14,
Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Eingaben und deren Beilagen sind vom Eingaben- und Beilagenstempel befreit.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Eingabenstempel
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR40053573