Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinrentnergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2006Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Beachte
Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen vergleiche Artikel 5, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).
Text
§ 17.Paragraph 17,
Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sich auch die Gemeinden zur Mitwirkung verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR40053576