Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinrentnergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2006Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Beachte
Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen vergleiche Artikel 5, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1930, soweit es sich jedoch um die Vorbereitung seiner Durchführung handelt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Von diesem Tag an können auch die Vorschriften, die sich auf die Vorbereitung der Durchführung des Bundesgesetzes beziehen, mit sofortiger Wirksamkeit erlassen werden.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR40053578