Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinrentnergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2006Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen vergleiche Artikel 5, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).
Text
I. Kleinrentnerfonds.römisch eins. Kleinrentnerfonds.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur Milderung der Folgen bei der Geldentwertung wird aus Beiträgen des Bundes und der Gemeinden der „Kleinrentnerfonds“ errichtet, aus dem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Unterhaltsrenten an Kleinrentner (§ 5) gewährt werden.Zur Milderung der Folgen bei der Geldentwertung wird aus Beiträgen des Bundes und der Gemeinden der „Kleinrentnerfonds“ errichtet, aus dem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Unterhaltsrenten an Kleinrentner (Paragraph 5,) gewährt werden.
(2)Absatz 2,Der Fonds kann in seinem Rahmen Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen, kann klagen und geklagt werden. Er hat seinen Sitz in Wien und wird den Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verwaltet.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
NOR40053561