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§ 4

Fassungen
01.01.1955 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.195531.12.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleinrentnergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2006

Index

67 Versorgungsrecht

Beachte

Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen vergleiche Artikel 5, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Gesamtaufwand für die aus den Mitteln des Kleinrentnerfonds zu bestreitenden Leistungen wird für das Jahr 1930 mit 16 Millionen Schilling festgesetzt. Er erhöht oder ermäßigt sich in jedem folgenden Jahr nach Maßgabe des für dieses Jahr im Bundesfinanzgesetz als Bundesbeitrag für den Kleinrentnerfonds eingestellten Betrages unter Berücksichtigung des in Paragraph 2, für den Bundesbeitrag festgesetzten Anteiles an Gesamtaufwände.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für soziale Verwaltung stellt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen des nach Absatz 1 bestimmten Gesamtaufwandes den Voranschlag des Kleinrentnerfonds für jedes Jahr auf. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß neben dem Erfordernisse für die Unterhaltsrenten ein Betrag erübrigt, aus dem der Bundesminister für soziale Verwaltung erforderlichenfalls außerordentliche Hilfeleistungen für Kleinrentner gewähren kann.
  3. Absatz 3,Außerordentliche Hilfeleistungen im Sinne des vorhergehenden Absatzes können insbesondere auch Kleinrentnern gewährt werden, die, von der Entscheidung der Kommission des Kleinrentnerfonds angefangen, die ihnen gemäß Paragraph 18,, Absatz eins,, bis zu diesem Zeitpunkt weitergewährte vorgesetzliche Kleinrenten verlieren (laufende a. o. Beihilfen); sie dürfen die Höhe des bisherigen Bezuges keinesfalls übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10008087

Dokumentnummer

NOR40053564

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1929/251/P4/NOR40053564