Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinrentnergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2006Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1955
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2006
Beachte
Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen vergleiche Artikel 5, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Gesamtaufwand für die aus den Mitteln des Kleinrentnerfonds zu bestreitenden Leistungen wird für das Jahr 1930 mit 16 Millionen Schilling festgesetzt. Er erhöht oder ermäßigt sich in jedem folgenden Jahr nach Maßgabe des für dieses Jahr im Bundesfinanzgesetz als Bundesbeitrag für den Kleinrentnerfonds eingestellten Betrages unter Berücksichtigung des in § 2 für den Bundesbeitrag festgesetzten Anteiles an Gesamtaufwände.Der Gesamtaufwand für die aus den Mitteln des Kleinrentnerfonds zu bestreitenden Leistungen wird für das Jahr 1930 mit 16 Millionen Schilling festgesetzt. Er erhöht oder ermäßigt sich in jedem folgenden Jahr nach Maßgabe des für dieses Jahr im Bundesfinanzgesetz als Bundesbeitrag für den Kleinrentnerfonds eingestellten Betrages unter Berücksichtigung des in Paragraph 2, für den Bundesbeitrag festgesetzten Anteiles an Gesamtaufwände.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für soziale Verwaltung stellt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen des nach Absatz 1 bestimmten Gesamtaufwandes den Voranschlag des Kleinrentnerfonds für jedes Jahr auf. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß neben dem Erfordernisse für die Unterhaltsrenten ein Betrag erübrigt, aus dem der Bundesminister für soziale Verwaltung erforderlichenfalls außerordentliche Hilfeleistungen für Kleinrentner gewähren kann.
(3)Absatz 3,Außerordentliche Hilfeleistungen im Sinne des vorhergehenden Absatzes können insbesondere auch Kleinrentnern gewährt werden, die, von der Entscheidung der Kommission des Kleinrentnerfonds angefangen, die ihnen gemäß § 18, Abs. 1, bis zu diesem Zeitpunkt weitergewährte vorgesetzliche Kleinrenten verlieren (laufende a. o. Beihilfen); sie dürfen die Höhe des bisherigen Bezuges keinesfalls übersteigen.Außerordentliche Hilfeleistungen im Sinne des vorhergehenden Absatzes können insbesondere auch Kleinrentnern gewährt werden, die, von der Entscheidung der Kommission des Kleinrentnerfonds angefangen, die ihnen gemäß Paragraph 18,, Absatz eins,, bis zu diesem Zeitpunkt weitergewährte vorgesetzliche Kleinrenten verlieren (laufende a. o. Beihilfen); sie dürfen die Höhe des bisherigen Bezuges keinesfalls übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
NOR40053564