Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinrentnergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2006Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
25.07.1930
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2006
Beachte
Personen, die zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).Personen, die zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen vergleiche Artikel 5, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).
Text
II. Anspruchsberechtigung.römisch zwei. Anspruchsberechtigung.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Anspruch auf eine Unterhaltsrente haben Kleinrentner, die
Die österreichische Bundesbürgerschaft besitzen,
ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben,
wenn sie männlichen Geschlechtes sind, das 60. Lebensjahr, wenn sie weiblichen Geschlechtes sind, das 55. Lebensjahr vollendet haben oder ohne Rücksicht auf das Alter infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen vollständig erwerbsunfähig sind,
daß sie schon vor dem 1. Jänner 1919 Eigentümer eines in mündelsicheren Wertpapieren oder in Spareinlagen bestehenden Vermögens im Betrage von mindestens 6000 K waren oder regelmäßige Bezüge aus Fonds oder Stiftungen erhalten haben, die dem Erträgnis eines solchen Vermögens mindestens gleichwertig waren, wobei als Kapitalswert solcher Bezüge der zwanzigfache Betrag des Jahresbezuges anzunehmen ist;
daß die aus diesen Vermögenswerten stammenden oder solchen Bezügen zugrunde liegenden Ansprüche gegen einen Schuldner gerichtet sind, der seinen Sitz in der Republik Österreich hat;
daß diese Vermögenswerte oder Bezüge infolge der in Österreich
eingetretenen Kronenentwertung für sie wirtschaftlich bedeutungslos geworden sind.
(2)Absatz 2,Die Voraussetzung des Absatzes 1, und 4a gilt auch dann als erfüllt, wenn der Anspruchswerber nachweist, dass die Vermögenswerte, die das Renteneinkommen abwarfen, am 1. Jänner 1919 im Besitz einer mit ihm in auf- oder absteigender Linie verwandten Person oder seines Ehegatten (Ehegattin) waren und unmittelbar auf ihn im Erbgang übergangen sind.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf die Unterhaltsrente wird dadurch nicht berührt, das der Anspruchswerber die Vermögenswerte, die das Renteneinkommen abwarfen, im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches nicht mehr besitzt, sofern er nachweist, dass sie erst nach dem 1. Jänner 1920 von ihm veräußert oder vom Schuldner eingelöst worden sind.
(4)Absatz 4,Nach dem Tode des Empfängers einer Unterhaltsrente steht der Anspruch auf die Rente dem Ehegatten (Ehegattin) zu, wenn beim Überlebenden die Voraussetzungen des Absatzes 1 und 1 bis 3, zutreffen und die Ehegatten während der letzten drei Jahre vor dem Tode des Rentnerempfängers im gemeinsamen Haushalt gelebt hatten.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR40053565