(2)Absatz 2,Männer, die das 60. Lebensjahr und Frauen, die das 55. Lebensjahr erst nach dem 31. Jänner 1930, jedoch vor dem 1. Jänner 1939 vollenden und nicht bis einschließlich 31. Jänner 1930 vollständig erwerbsunfähig geworden sind (Absatz 1), haben sich zur Wahrung ihres Anspruches auf Unterhaltsrente bis längstens 31. Jänner 1930 als Anwärter zu melden und hiebei den Nachweis zu erbringen, daß bei ihnen mit Ausnahme des geforderten Alters die übrigen für die Anspruchsberechtigung aufgestellten Voraussetzungen (§ 5, Absatz 1, Z 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3, des Kleinrentnergesetzes) gegeben sind. Unterlassen sie dies, so haben sie auch nach Erreichung des oben angeführten Alters kein Recht auf die Unterhaltsrente.Männer, die das 60. Lebensjahr und Frauen, die das 55. Lebensjahr erst nach dem 31. Jänner 1930, jedoch vor dem 1. Jänner 1939 vollenden und nicht bis einschließlich 31. Jänner 1930 vollständig erwerbsunfähig geworden sind (Absatz 1), haben sich zur Wahrung ihres Anspruches auf Unterhaltsrente bis längstens 31. Jänner 1930 als Anwärter zu melden und hiebei den Nachweis zu erbringen, daß bei ihnen mit Ausnahme des geforderten Alters die übrigen für die Anspruchsberechtigung aufgestellten Voraussetzungen (Paragraph 5,, Absatz 1, Ziffer eins, 2 und 4, Absatz 2 und 3, des Kleinrentnergesetzes) gegeben sind. Unterlassen sie dies, so haben sie auch nach Erreichung des oben angeführten Alters kein Recht auf die Unterhaltsrente.