Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
04.09.1929 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 294/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 104.09.192931.12.2006 BGBl. Nr. 294/1929 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch eins. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1929,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

04.09.1929BGBl. Nr. 294/1929

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

67 Versorgungsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Männer, die das 60. Lebensjahr und Frauen, die das 55. Lebensjahr bis zum 31. Jänner 1930 vollendet haben, sowie Personen, die ohne Rücksicht auf das Alter bis zum 31. Jänner 1930 infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen vollständig erwerbsunfähig geworden sind (Anspruchswerber), haben ihren Anspruch auf Unterhaltsrente (Paragraph 5, des Kleinrentnergesetzes) bis einschließlich 31. Jänner 1930 anzumelden, widrigenfalls sie kein Recht auf die Unterhaltsrente haben.
  2. Absatz 2,Männer, die das 60. Lebensjahr und Frauen, die das 55. Lebensjahr erst nach dem 31. Jänner 1930, jedoch vor dem 1. Jänner 1939 vollenden und nicht bis einschließlich 31. Jänner 1930 vollständig erwerbsunfähig geworden sind (Absatz 1), haben sich zur Wahrung ihres Anspruches auf Unterhaltsrente bis längstens 31. Jänner 1930 als Anwärter zu melden und hiebei den Nachweis zu erbringen, daß bei ihnen mit Ausnahme des geforderten Alters die übrigen für die Anspruchsberechtigung aufgestellten Voraussetzungen (Paragraph 5,, Absatz 1, Ziffer eins, 2 und 4, Absatz 2 und 3, des Kleinrentnergesetzes) gegeben sind. Unterlassen sie dies, so haben sie auch nach Erreichung des oben angeführten Alters kein Recht auf die Unterhaltsrente.
  3. Absatz 3,Personen, bei denen die in Absatz 1 oder 2 angeführten Voraussetzungen zutreffen, die aber während der dort angeführten Frist oder während eines Teiles derselben auf öffentliche Kosten in einer Anstalt erhalten werden, haben den Anspruch (Absatz 1) oder die Anwartschaft (Absatz 2) auf die Unterhaltsrente spätestens binnen drei Monaten nach dem Tage anzumelden, an dem die auf öffentliche Kosten gewährte Anstaltspflege aufgehört hat, widrigenfalls sie kein Recht auf die Unterhaltsrente haben.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10008088

Dokumentnummer

NOR12092641

Alte Dokumentnummer

N6192911782I