Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
10.09.1930 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 271/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 210.09.193031.12.2006 BGBl. Nr. 271/1930 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch drei. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1930,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.09.1930BGBl. Nr. 271/1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

67 Versorgungsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).

Text

Wirkungskreis.

Paragraph 2,

Die Kommission des Kleinrentnerfonds entscheidet endgültig in Angelegenheit der Leistungen aus dem Kleinrentnerfonds mit Ausnahme der Fälle einer außerordentlichen Hilfeleistung für Kleinrentner gemäß Paragraph 4,, Absatz 2, des Kleinrentnergesetzes und der Fälle einer vorläufigen Unterstützung an Kleinrentner gemäß Paragraph 18, des Kleinrentnergesetzes. Ihr obliegt insbesondere die Entscheidung über Bestand und Umfang des Anspruches auf die Unterhaltsrente nach dem Kleinrentnergesetz und den hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen, über die Gewährung eines Zuschusses zur Unterhaltsrente (Paragraph 8,, Absatz 2, Kleinrentnergesetz), über den Fortbestand des Anspruches und über Kürzungen von zuerkannten Unterhaltsrenten wegen einer Änderung der Verhältnisse (Paragraph 11,, Absatz 1, Kleinrentnergesetz), über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10008090

Dokumentnummer

NOR12092658

Alte Dokumentnummer

N6193011775I