Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
III. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetzrömisch drei. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1930Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).
Text
Wirkungskreis.
§ 2.Paragraph 2,
Die Kommission des Kleinrentnerfonds entscheidet endgültig in Angelegenheit der Leistungen aus dem Kleinrentnerfonds mit Ausnahme der Fälle einer außerordentlichen Hilfeleistung für Kleinrentner gemäß § 4, Absatz 2, des Kleinrentnergesetzes und der Fälle einer vorläufigen Unterstützung an Kleinrentner gemäß § 18 des Kleinrentnergesetzes. Ihr obliegt insbesondere die Entscheidung über Bestand und Umfang des Anspruches auf die Unterhaltsrente nach dem Kleinrentnergesetz und den hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen, über die Gewährung eines Zuschusses zur Unterhaltsrente (§ 8, Absatz 2, Kleinrentnergesetz), über den Fortbestand des Anspruches und über Kürzungen von zuerkannten Unterhaltsrenten wegen einer Änderung der Verhältnisse (§ 11, Absatz 1, Kleinrentnergesetz), über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens. Die Kommission des Kleinrentnerfonds entscheidet endgültig in Angelegenheit der Leistungen aus dem Kleinrentnerfonds mit Ausnahme der Fälle einer außerordentlichen Hilfeleistung für Kleinrentner gemäß Paragraph 4,, Absatz 2, des Kleinrentnergesetzes und der Fälle einer vorläufigen Unterstützung an Kleinrentner gemäß Paragraph 18, des Kleinrentnergesetzes. Ihr obliegt insbesondere die Entscheidung über Bestand und Umfang des Anspruches auf die Unterhaltsrente nach dem Kleinrentnergesetz und den hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen, über die Gewährung eines Zuschusses zur Unterhaltsrente (Paragraph 8,, Absatz 2, Kleinrentnergesetz), über den Fortbestand des Anspruches und über Kürzungen von zuerkannten Unterhaltsrenten wegen einer Änderung der Verhältnisse (Paragraph 11,, Absatz 1, Kleinrentnergesetz), über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Dokumentnummer
NOR12092658
Alte Dokumentnummer
N6193011775I