Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
III. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetzrömisch drei. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1930Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).
Text
Verfahren.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Ermittlungsverfahren in durch die Kommission zu entscheidenden Angelegenheiten ist im allgemeinen von den hiezu vom Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmten Organen des Büros des Kleinrentnerfonds beim Bundesministerium für soziale Verwaltung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die durch die Kommission zu entscheidenden Angelegenheiten sind dem Vorsitzenden der Kommission vom Büro des Kleinrentnerfonds vorzulegen, sobald das Ermittlungsverfahren durchgeführt ist und der Leiter des Büros die Angelegenheit für spruchreif erachtet.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende kann, wenn er es für notwendig erachtet, dem Büro noch vor der Verhandlung der Angelegenheit im Senat eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nach bestimmten Richtungen auftragen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Dokumentnummer
NOR12092660
Alte Dokumentnummer
N6193011777I