Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
10.09.1930 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 271/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 410.09.193031.12.2006 BGBl. Nr. 271/1930 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch drei. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1930,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.09.1930BGBl. Nr. 271/1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

67 Versorgungsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).

Text

Verfahren.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Ermittlungsverfahren in durch die Kommission zu entscheidenden Angelegenheiten ist im allgemeinen von den hiezu vom Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmten Organen des Büros des Kleinrentnerfonds beim Bundesministerium für soziale Verwaltung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die durch die Kommission zu entscheidenden Angelegenheiten sind dem Vorsitzenden der Kommission vom Büro des Kleinrentnerfonds vorzulegen, sobald das Ermittlungsverfahren durchgeführt ist und der Leiter des Büros die Angelegenheit für spruchreif erachtet.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende kann, wenn er es für notwendig erachtet, dem Büro noch vor der Verhandlung der Angelegenheit im Senat eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nach bestimmten Richtungen auftragen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10008090

Dokumentnummer

NOR12092660

Alte Dokumentnummer

N6193011777I