Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
10.09.1930 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 271/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 510.09.193031.12.2006 BGBl. Nr. 271/1930 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch drei. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1930,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.09.1930BGBl. Nr. 271/1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

67 Versorgungsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Kommission des Kleinrentnerfonds verhandelt und entscheidet in Senaten, denen außer dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter je ein Mitglied aus dem Kreise der Bundesbeamten und der Interessenten angehört.
  2. Absatz 2,Der Senat verhandelt in nichtöffentlicher Sitzung. Zur Verhandlung und Beschlußfassung ist die Anwesenheit aller Mitglieder des Senates erforderlich. Der Verhandlung wohnt der Leiter des Büros des Kleinrentnerfonds oder der von ihm entsendete Vertreter als Berichterstatter an. Nach Bedarf ist ein vom Büro beizustellender Schriftführer beizuziehen, der den Gang der Verhandlung sowie deren Ergebnisse aufzuzeichnen hat.
  3. Absatz 3,Der Senatsvorsitzende leitet die Verhandlung, erteilt und entzieht das Wort und vernimmt die allenfalls zur Verhandlung geladenen Parteien und sonstigen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen. Nach Eröffnung der Verhandlung hat der Leiter des Büros des Kleinrentnerfonds oder der von ihm entsendete Vertreter Bericht zu erstatten und nach dem Vortrag des Sachverhaltes einen begründeten Antrag zu stellen.
  4. Absatz 4,Erscheint der Sachverhalt nicht genügend geklärt, so beschließt der Senat die Vertagung der Angelegenheit und ordnet die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch das Büro nach bestimmten Richtungen an. Er kann ausnahmsweise auch eine mündliche Verhandlung in Gegenwart der Parteien verfügen, um die Beweisaufnahme selbst durchzuführen. Auch die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Parteien findet mit Ausschluß der Öffentlichkeit statt.
  5. Absatz 5,Der Senat faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Senatsvorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
  6. Absatz 6,Im übrigen findet für die Kommission das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (B. G. Bl. Nr. 274 aus dem Jahre 1925) Anwendung.

Anmerkung

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 274/1925, jetzt
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10008090

Dokumentnummer

NOR12092661

Alte Dokumentnummer

N6193011778I