Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
III. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetzrömisch drei. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1930Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).
Text
Kanzleigeschäfte.
§ 6.Paragraph 6,
Alle Kanzleigeschäfte der Kommission sind vom Büro des Kleinrentnerfonds zu besorgen. Die schriftlichen Ausfertigungen der Kommission sind mit der Unterschrift des Vorsitzenden der Kommission oder des betreffenden Senatsvorsitzenden zu versehen, doch kann an Stelle der Unterschrift die Beglaubigung durch das Büro treten (§ 18 A. B. G.). Alle Kanzleigeschäfte der Kommission sind vom Büro des Kleinrentnerfonds zu besorgen. Die schriftlichen Ausfertigungen der Kommission sind mit der Unterschrift des Vorsitzenden der Kommission oder des betreffenden Senatsvorsitzenden zu versehen, doch kann an Stelle der Unterschrift die Beglaubigung durch das Büro treten (Paragraph 18, A. B. G.).
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Dokumentnummer
NOR12092662
Alte Dokumentnummer
N6193011779I